Gerne können Sie schon jetzt Ihren Antrag online stellen:
Onlineantrag auf Befreiung (von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung)
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte Ihre vollständige 10-stellige
Mitgliedsnummer in unserem Versorgungswerk (Bsp.: 123456 0212; sofern Ihnen
diese bekannt ist). Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus.
Die Hessische Zahnärzte-Versorgung (HZV) ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH) mit Sitz in Frankfurt am Main und ist für die Alterssicherung von über 8000 zahnärztlichen Mitgliedern und Leistungsempfängern sowie deren Hinterbliebene verantwortlich. Durch die Teilrechtsfähigkeit erfolgt eine Trennung des Vermögens zwischen Kammer und Versorgungswerk. Das heißt, Gläubiger können das Versorgungswerk nicht für Verbindlichkeiten der Kammer in Anspruch nehmen und umgekehrt.
Die HZV bietet eine solide und leistungsstarke Absicherung im Alter, Schutz bei Berufsunfähigkeit sowie eine Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall. Die Organisation in Selbstverwaltung sichert seit über 60 Jahren die Verbundenheit und Nähe zum zahnärztlichen Berufsstand.
Die zahnärztlichen Versorgungswerke sind entstanden, nachdem der Deutsche Bundestag im Jahr 1957 die Angehörigen der Freien Berufe beauftragt hat, ihre Altersversorgung eigenständig zu sichern. Auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte haben sich daraufhin ein eigenes solidarisches und nachhaltiges Rentensystem geschaffen, das seit jeher ohne staatliche Zuschüsse auskommt. Die Versorgungswerke entsprechen damit einem gesellschaftlichen Leitbild, das Selbstverantwortung vor staatliches Handeln stellt.
Die HZV verwendet als Finanzierungssystem das „offene Deckungsplanverfahren“, bei dem es sich um eine Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren handelt. „Offen“ nennt man das Verfahren, weil es aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einen fortwährenden Zugang von neuen Mitgliedern unterstellt. Auch die Beiträge der künftigen Neuzugänge und die hieraus resultierenden Versorgungsansprüche werden in die versicherungstechnische Bilanz einbezogen.
Die Höhe der erworbenen Anwartschaften orientiert sich dabei an den eingezahlten Beiträgen. Mit der Verbindung von Umlage und Kapitaldeckung ist das offene Deckungsplanverfahren weniger abhängig von demografischen Veränderungen oder Kapitalmarktschwankungen. Die erwirtschafteten Überschüsse kommen ausschließlich den Mitgliedern des Versorgungswerkes zugute.
Zahnärztliche Selbstverwaltung bedeutet Selbstorganisation und Selbstverantwortung durch gewählte Mitglieder des Berufsstandes.
Die Organe der HZV sind:
Die Hauptgeschäftsführung leitet die Geschäftsstelle und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach einer Dienstanweisung, die vom Verwaltungsrat erlassen wird. Sie berät die Organe des Versorgungswerkes und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5.707 Aktive Mitglieder | 84.051.453 Beitragsaufkommen | 1.994.084.312 Kapitalanlagen |
2.804 Versorgungsempfänger | 78.107.116 Versorgungsleistungen | 68.635.740 Kapitalertrag |
Grundlagen sind das Heilberufsgesetz und die Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung in der jeweils gültigen Fassung.
Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung
Veröffentlicht am 01.01.2020
Die HZV konzentriert sich auf ihre Kernaufgabe der Alterssicherung. Die Beiträge zur HZV richten sich grundsätzlich nach den individuellen Einkommensverhältnissen jedes Mitgliedes. Der volle Anspruch auf Altersruhegeld besteht mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Ein vorgezogener Renteneintritt mit Rentenabschlägen ist ebenso möglich wie ein späterer Renteneintritt mit rentensteigender Wirkung.
Neben der Alterssicherung bietet die HZV eine umfassende Risikovorsorge für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit oder Tod besteht bereits ab der ersten Beitragszahlung ohne eine vorherige Wartezeit. Grundsätzlich wird jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt ohne Gesundheitsprüfung oder Haftungsausschlüsse in das Versorgungswerk aufgenommen. Beim Berufsunfähigkeitsschutz besteht keine Verweisungsmöglichkeit auf außerzahnärztliche Tätigkeiten. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Leistung an Hinterbliebene ohne Anrechnung anderer Einkünfte.