Hessische Zahnärzte-Versorgung

Ab dem 01.01.2023 wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben die elektronische Antragstellung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI eingeführt.


Gerne können Sie schon jetzt Ihren Antrag online stellen:

Onlineantrag auf Befreiung (von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung)

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte Ihre vollständige 10-stellige Mitgliedsnummer in unserem Versorgungswerk (Bsp.: 123456 0212; sofern Ihnen diese bekannt ist). Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus. 

Überblick

Die Hessische Zahnärzte-Versorgung (HZV) ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH) mit Sitz in Frankfurt am Main und ist für die Alterssicherung von über 8000 zahnärztlichen Mitgliedern und Leistungsempfängern sowie deren Hinterbliebene verantwortlich. Durch die Teilrechtsfähigkeit erfolgt eine Trennung des Vermögens zwischen Kammer und Versorgungswerk. Das heißt, Gläubiger können das Versorgungswerk nicht für Verbindlichkeiten der Kammer in Anspruch nehmen und umgekehrt.

Die HZV bietet eine solide und leistungsstarke Absicherung im Alter, Schutz bei Berufsunfähigkeit sowie eine Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall. Die Organisation in Selbstverwaltung sichert seit über 60 Jahren die Verbundenheit und Nähe zum zahnärztlichen Berufsstand.

Die zahnärztlichen Versorgungswerke sind entstanden, nachdem der Deutsche Bundestag im Jahr 1957 die Angehörigen der Freien Berufe beauftragt hat, ihre Altersversorgung eigenständig zu sichern. Auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte haben sich daraufhin ein eigenes solidarisches und nachhaltiges Rentensystem geschaffen, das seit jeher ohne staatliche Zuschüsse auskommt. Die Versorgungswerke entsprechen damit einem gesellschaftlichen Leitbild, das Selbstverantwortung vor staatliches Handeln stellt.

Verlässlich und generationenfest


Die HZV verwendet als Finanzierungssystem das „offene Deckungsplanverfahren“, bei dem es sich um eine Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren handelt. „Offen“ nennt man das Verfahren, weil es aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einen fortwährenden Zugang von neuen Mitgliedern unterstellt. Auch die Beiträge der künftigen Neuzugänge und die hieraus resultierenden Versorgungsansprüche werden in die versicherungstechnische Bilanz einbezogen.

Die Höhe der erworbenen Anwartschaften orientiert sich dabei an den eingezahlten Beiträgen. Mit der Verbindung von Umlage und Kapitaldeckung ist das offene Deckungsplanverfahren weniger abhängig von demografischen Veränderungen oder Kapitalmarktschwankungen. Die erwirtschafteten Überschüsse kommen ausschließlich den Mitgliedern des Versorgungswerkes zugute.

Selbstverwaltung

Zahnärztliche Selbstverwaltung bedeutet Selbstorganisation und Selbstverantwortung durch gewählte Mitglieder des Berufsstandes. 

Die Organe der HZV sind:

  • Delegiertenversammlung der LZKH als oberstes Organ

  • Verwaltungsrat

  • Dr. Hans Jürgen Nonnweiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats
  • Dr. Hans Jürgen Nonnweiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats
  • Alexander Betz, Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
  • Alexander Betz, Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
  • Dr. Clemens Johannes Hauk, Beisitzer des Verwaltungsrats
  • Dr. Thomas Linden, Beisitzer des Verwaltungsrats
  • Dr. Bernd Lochmann, Beisitzer des Verwaltungsrats
  • Gisela Muno, Beisitzerin des Verwaltungsrats
  • Dr. Giesbert Schulz-Freywald, Beisitzer des Verwaltungsrats

Das Selbstverwaltungsprinzip findet seinen Ausdruck vor allem in der Satzungsautonomie, also dem Recht, die eigenen Angelegenheiten weitestgehend selbst zu regeln und den umfassenden Kompetenzen der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrates. Die gewählten Mitglieder der Organe gehören dem Berufsstand an und sind daher bestens mit den Anforderungen an die Alterssicherung der Zahnärzteschaft vertraut. Diese enge Verbundenheit trägt dazu bei, dass wir stets die konkreten Bedürfnisse unserer Mitglieder im Blick behalten.

Das Versorgungswerk wird durch den von der Delegiertenversammlung gewählten Verwaltungsrat geleitet. Die HZV lässt jährlich ein unabhängiges versicherungsmathematisches Gutachten anfertigen und erstellt einen kaufmännischen Jahresabschluss, der durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Hauptamtliche Verwaltung

Die Hauptgeschäftsführung leitet die Geschäftsstelle und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach einer Dienstanweisung, die vom Verwaltungsrat erlassen wird. Sie berät die Organe des Versorgungswerkes und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

  • (Haupt)geschäftsführung

  • Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Weis, Hauptgeschäftsführer
  • Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Weis, Hauptgeschäftsführer
  • Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Michael Prossliner, LL.M. , Geschäftsführer
  • Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Michael Prossliner, LL.M. , Geschäftsführer

Geschäftsdaten


Geschäftsjahr 2020

5.707
Aktive Mitglieder
84.051.453
Beitragsaufkommen
1.994.084.312
Kapitalanlagen
2.804
Versorgungsempfänger
78.107.116
Versorgungsleistungen
68.635.740
Kapitalertrag

Rechtsgrundlagen


Grundlagen sind das Heilberufsgesetz und die Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung in der jeweils gültigen Fassung.

Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung

Veröffentlicht am 01.01.2020

Für die besonderen Belange der Zahnärzte

Die HZV konzentriert sich auf ihre Kernaufgabe der Alterssicherung. Die Beiträge zur HZV richten sich grundsätzlich nach den individuellen Einkommensverhältnissen jedes Mitgliedes. Der volle Anspruch auf Altersruhegeld besteht mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Ein vorgezogener Renteneintritt mit Rentenabschlägen ist ebenso möglich wie ein späterer Renteneintritt mit rentensteigender Wirkung.

Neben der Alterssicherung bietet die HZV eine umfassende Risikovorsorge für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit oder Tod besteht bereits ab der ersten Beitragszahlung ohne eine vorherige Wartezeit. Grundsätzlich wird jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt ohne Gesundheitsprüfung oder Haftungsausschlüsse in das Versorgungswerk aufgenommen. Beim Berufsunfähigkeitsschutz besteht keine Verweisungsmöglichkeit auf außerzahnärztliche Tätigkeiten. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Leistung an Hinterbliebene ohne Anrechnung anderer Einkünfte.

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