Damit angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen keine doppelten Beiträge zahlen müssen, können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt jeweils nur für die jeweilige Beschäftigung. Bei jedem Arbeitgeberwechsel, muss erneut einen Antrag auf Befreiung gestellt werden. Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung wird auf einem vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt beantragt, das ausgefüllt beim Versorgungswerk, nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, einzureichen ist.
Vor Aufnahme der Berufstätigkeit müssen Sie sich deshalb nicht nur bei der LZKH, sondern auch bei der HZV umgehend schriftlich melden. Verwenden Sie hierfür bitte das Onlineformular „Neumitglied“.
Nach erfolgter Prüfung durch die HZV und Feststellung der Mitgliedschaft erhalten Sie einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid, aus dem alle Einzelheiten zur Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung hervorgehen.
Sie sind nur dann von der Pflichtmitgliedschaft der HZV ausgenommen, wenn Sie:
Weitere Informationen zur Mitgliedschaft in der HZV, insbesondere zur Art der Tätigkeit, zur Beitragserhebung und -festsetzung finden Sie auch im übergeordneten Bereich Mitglieder.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit bei der HZV eingegangen ist, ansonsten gilt der Tag des Antragseingangs.
Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die Mindestversicherungszeit von mindestens 60 Beitragsmonaten erfüllt hat. Für jedes Kind werden grundsätzlich 36 Monate angerechnet. Fehlende Monate, z. B. bei der Erziehung nur eines Kindes, können durch freiwillige Beitragsleistungen ausgeglichen werden.
Unseren Mitgliedern empfehlen wir, rechtzeitig die Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Wenn Nachzahlungen zur Erfüllung der Wartezeit erforderlich sind, sollte auch hierfür ein entsprechender Antrag gestellt werden, da die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ohne Erfüllung der Wartezeit noch keinen Rentenanspruch auslöst. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt. Die Anträge können bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV oder schriftlich bei der DRV Bund (10704 Berlin) gestellt werden. Dabei sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.
Hinweise zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten entnehmen Sie dem Merkblatt Anerkennung Kindererziehungszeiten (PDF-Download).
Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Stelle in einem anderen Bundesland antreten, wechseln Sie grundsätzlich von der HZV in eine anderes berufsständisches Versorgungswerk. Unter bestimmten Voraussetzungen können die bei uns eingezahlten Beiträge an das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Weg.
Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft schriftlich gestellt werden - bei der HZV oder bei Ihrem künftigen bzw. ehemaligen Versorgungswerk.
Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn
Das neu zuständige Versorgungswerk stellt das Mitglied so, als seien die übergeleiteten Beiträge zum gleichen Zeitpunkt bei ihm geleistet worden.
Ohne Überleitung bleiben die eingezahlten Beiträge beim bisher zuständigen Versorgungswerk rentenwirksam. Insoweit gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen (auch über die Dynamisierung). Im Leistungsfall besteht Anspruch sowohl auf eine Rente vom bisherigen Versorgungswerk als auch vom neuen Versorgungswerk.
Verwenden Sie hierfür bitte unser Formular Überleitungsantrag (PDF-Download).
Beiträge (einschließlich freiwilliger Beiträge) an das Versorgungswerk sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der maximale Sonderausgabenabzug für freiwillige Beiträge ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Sie können die Höhe der freiwilligen Beiträge bis zu den satzungsgemäßen Höchstbeiträgen grundsätzlich selbst bestimmen. Verwenden Sie hierfür unser Onlineformular Freiwillige Beitragszahlung bzw. Formular Freiwillige Beitragszahlung (PDF-Download). Die Obergrenze für alle Einzahlungen ist der allgemeine Jahreshöchstbeitrag.
Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen grundsätzlich nur den halben Beitrag zur Krankenversicherung unabhängig davon ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die gesetzliche Rentenversicherung trägt den Arbeitgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss. Auch Privatversicherte erhalten auf Antrag diesen Zuschuss. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen alle Rentner vollständig selbst.
Ruhegeldempfänger der HZV, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen dagegen den vollen Krankenkassenbeitrag alleine zahlen, dies gilt auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Für Ruhegeldempfänger der HZV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, führt die HZV den Beitrag direkt an die jeweilige Krankenversicherung ab. Freiwillig Versicherte müssen dagegen selbst den Beitrag überweisen.
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG hat die HZV eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung an die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) zu übermitteln. Die HZV benötigt für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung die Steuerliche Identifikationsnummer. Diese wurde jedem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei Rentenbeantragung fordert die HZV diese an.
Das Übermittlungsverfahren entbindet Ruhegeldempfänger nicht von der Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung. Bei Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater.