FAQ / Themen

Mit Beginn der Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH) werden Sie automatisch Pflichtmitglied in der HZV. Die HZV ist damit für Ihre berufsständische Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und im Todesfall auch für Ihre Hinterbliebenen zuständig.

Damit angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen keine doppelten Beiträge zahlen müssen, können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt jeweils nur für die jeweilige Beschäftigung. Bei jedem Arbeitgeberwechsel, muss erneut einen Antrag auf Befreiung gestellt werden. Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung wird auf einem vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt beantragt, das ausgefüllt beim Versorgungswerk, nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, einzureichen ist.

Vor Aufnahme der Berufstätigkeit müssen Sie sich deshalb nicht nur bei der LZKH, sondern auch bei der HZV umgehend schriftlich melden. Verwenden Sie hierfür bitte das Onlineformular „Neumitglied“.

Nach erfolgter Prüfung durch die HZV und Feststellung der Mitgliedschaft erhalten Sie einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid, aus dem alle Einzelheiten zur Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung hervorgehen.

Sie sind nur dann von der Pflichtmitgliedschaft der HZV ausgenommen, wenn Sie:

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis dahin nicht Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk waren
  • als Zahnärztin/Zahnarzt in einem Beamtenverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach dem Beamtenrecht arbeiten
  • Angestellte/r bei einer Behörde sind und eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben
  • als Sanitätsoffizier (Berufssoldat)/Soldat auf Zeit arbeiten
  • ein Stipendium beziehen
  • den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben (freiwilliges Mitglied der LZKH)

Weitere Informationen zur Mitgliedschaft in der HZV, insbesondere zur Art der Tätigkeit, zur Beitragserhebung und -festsetzung finden Sie auch im übergeordneten Bereich Mitglieder.

Fristen 

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit bei der HZV eingegangen ist, ansonsten gilt der Tag des Antragseingangs.

Die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb erfolgt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der HZV einheitlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Eltern, die Kinder erzogen haben, können deshalb nur bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für einen Elternteil die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. 

Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die Mindestversicherungszeit von mindestens 60 Beitragsmonaten erfüllt hat. Für jedes Kind werden grundsätzlich 36 Monate angerechnet. Fehlende Monate, z. B. bei der Erziehung nur eines Kindes, können durch freiwillige Beitragsleistungen ausgeglichen werden.

Unseren Mitgliedern empfehlen wir, rechtzeitig die Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Wenn Nachzahlungen zur Erfüllung der Wartezeit erforderlich sind, sollte auch hierfür ein entsprechender Antrag gestellt werden, da die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ohne Erfüllung der Wartezeit noch keinen Rentenanspruch auslöst. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt. Die Anträge können bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV oder schriftlich bei der DRV Bund (10704 Berlin) gestellt werden. Dabei sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.

Hinweise zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten entnehmen Sie dem Merkblatt Anerkennung Kindererziehungszeiten (PDF-Download).

Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Stelle in einem anderen Bundesland antreten, wechseln Sie grundsätzlich von der HZV in eine anderes berufsständisches Versorgungswerk. Unter bestimmten Voraussetzungen können die bei uns eingezahlten Beiträge an das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Weg.

Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft schriftlich gestellt werden - bei der HZV oder bei Ihrem künftigen bzw. ehemaligen Versorgungswerk.

Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn

  • das 50. Lebensjahr bereits vollendet ist,
  • in der bisherigen Versorgungseinrichtung bereits für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden,
  • ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt wurde,
  • die Ansprüche des Mitglieds gegen das Versorgungswerk gepfändet wurden.

Das neu zuständige Versorgungswerk stellt das Mitglied so, als seien die übergeleiteten Beiträge zum gleichen Zeitpunkt bei ihm geleistet worden.

Ohne Überleitung bleiben die eingezahlten Beiträge beim bisher zuständigen Versorgungswerk rentenwirksam. Insoweit gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen (auch über die Dynamisierung). Im Leistungsfall besteht Anspruch sowohl auf eine Rente vom bisherigen Versorgungswerk als auch vom neuen Versorgungswerk.

Verwenden Sie hierfür bitte unser Formular Überleitungsantrag (PDF-Download).

Freiwillige Beiträge können für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Für eine steuerliche Berücksichtigung muss die Zahlung jedoch bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres auf unserem Konto eingegangen sein. Spätere Wertstellungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Überweisen Sie daher rechtzeitig, um bei bankbedingten Verzögerungen keine Nachteile zu erleiden. Nennen Sie im Verwendungszweck Ihrer Überweisung bitte Ihre Mitgliedsnummer und „Freiwillige Beiträge für JJJJ“.

Beiträge (einschließlich freiwilliger Beiträge) an das Versorgungswerk sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der maximale Sonderausgabenabzug für freiwillige Beiträge ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Sie können die Höhe der freiwilligen Beiträge bis zu den satzungsgemäßen Höchstbeiträgen grundsätzlich selbst bestimmen. Verwenden Sie hierfür unser Onlineformular Freiwillige Beitragszahlung bzw. Formular Freiwillige Beitragszahlung (PDF-Download). Die Obergrenze für alle Einzahlungen ist der allgemeine Jahreshöchstbeitrag.

Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen grundsätzlich nur den halben Beitrag zur Krankenversicherung unabhängig davon ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die gesetzliche Rentenversicherung trägt den Arbeitgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss. Auch Privatversicherte erhalten auf Antrag diesen Zuschuss. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen alle Rentner vollständig selbst.

Ruhegeldempfänger der HZV, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen dagegen den vollen Krankenkassenbeitrag alleine zahlen, dies gilt auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

Für Ruhegeldempfänger der HZV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, führt die HZV den Beitrag direkt an die jeweilige Krankenversicherung ab. Freiwillig Versicherte müssen dagegen selbst den Beitrag überweisen.

Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung. Als Ehezeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Scheidungsantrag vorausgeht. Grundsätzlich erfolgt die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Auszugleichen ist damit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten intern im jeweiligen betroffenen Versorgungssystem (sogenannte interne Teilung). Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei der internen Teilung einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung durch die HZV. Durch die interne Teilung wird keine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person begründet.

Sind beide Ehegatten Mitglieder der HZV oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, findet eine Verrechnung der auszugleichenden Anrechte statt.

Zuständig für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist das Familiengericht, das bei der HZV die entsprechenden Auskünfte einholt.

Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG hat die HZV eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung an die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) zu übermitteln. Die HZV benötigt für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung die Steuerliche Identifikationsnummer. Diese wurde jedem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei Rentenbeantragung fordert die HZV diese an.

Das Übermittlungsverfahren entbindet Ruhegeldempfänger nicht von der Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung. Bei Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater.

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