Sonderausgabenabzug

Als Ausgleich zur Besteuerung der Versorgungsbezüge sind Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs seit 2005 absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase. 

Beiträge zum Versorgungswerk können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbeitrag von EUR 25.787,00 (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 51.574,00) im Rahmen des Sonderausgabenabzuges als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Im Kalenderjahr 2021 wirken sich hiervon 92 % (maximal EUR 23.724,00 bzw. EUR 47.448,00) steuermindernd aus. Dieser Satz steigt jährlich um 2 %, so dass die Beiträge im Jahr 2025 in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt auch für freiwillige Beiträge neben den laufenden Beitragszahlungen im Rahmen der Höchstgrenze. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Da in der Rentenbezugsphase der Anteil des steuerpflichtigen Ruhegeldes ansteigt, ist zu empfehlen, die durch den Sonderausgabenabzug eingesparte Einkommensteuer auch zur Aufstockung der Altersversorgung zu verwenden.

Information zu steuerlicher Handhabung von Beiträgen und Ruhegeldern finden Sie im Merkblatt.

Merkblatt Steuerbehandlung

Veröffentlicht am 09.09.2021