Was ist Wichtig


Sozialversicherungspflichtige Mitglieder


gemäß § 15 Abs. 3 Buchstabe a)


jährliche Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche RV (West)
EUR85.200,00
monatliche Beitragsbemessungsgrenze
EUR
7.100,00
maximaler Monatsbeitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens (je zur Hälfte Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
EUR
1.320,60
jährlich
EUR
15.847,20
Selbständige Praxisvertretung


gemäß § 15 Abs. 1 12 % aus dem gesamten Berufseinkommen


monatlich mindestens
EUR
265,00
jährlich mindestens
EUR
3.180,00
Niedergelassene Mitglieder


gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung jährlich 12 % des Berufseinkommens des vorletzten Kalenderjahres


monatlich mindestens
EUR
397,00
jährlich mindestens
EUR
4.764,00
Allgemeiner Höchst- und Mindestbeitrag


Höchstbeitrag (Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag) gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung


monatlich
EUR
3.191,45
jährlich
EUR
38.297,40
Maximaler freiwilliger Beitrag


bis zum Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (2/10 der RBM*) gemäß § 19 Abs. 1 

monatlich
EUR
1.019,00
jährlich
EUR
12.228,00
ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 60. Lebensjahres (1/10 der RBM*) gemäß § 19 Abs. 1


monatlich
EUR
510,00
jährlich
EUR
6.120,00
Mitglieder ohne zahnärztliche Tätigkeit


gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung


monatlich
EUR
132,50
jährlich
EUR
1.590,00

*Die Rentenbemessungsgrundlage (RBM) wurde ab 01.08.2021 auf EUR 61.119,00 festgesetzt.

Angestellte Mitglieder können sich von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der HZV befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). 

Dazu muss ein Befreiungsantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgefüllt an die HZV gesandt werden, der dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet wird.

Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei uns eingeht. 

Bei einer späteren Beantragung erfolgt die Befreiung erst ab Zugang des Antrages bei der HZV, in dem Fall also nicht rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn, sodass es zu einer doppelten Beitragsverpflichtung kommt; dies gilt auch für den Fall, dass kein Befreiungsantrag gestellt wird.