Sozialversicherungspflichtige Mitglieder | ||
gemäß § 15 Abs. 3 Buchstabe a) | ||
jährliche Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche RV (West) | EUR | 85.200,00 |
monatliche Beitragsbemessungsgrenze | EUR | 7.100,00 |
maximaler Monatsbeitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens (je zur Hälfte Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) | EUR | 1.320,60 |
jährlich | EUR | 15.847,20 |
Selbständige Praxisvertretung | ||
gemäß § 15 Abs. 1 12 % aus dem gesamten Berufseinkommen | ||
monatlich mindestens | EUR | 265,00 |
jährlich mindestens | EUR | 3.180,00 |
Niedergelassene Mitglieder | ||
gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung jährlich 12 % des Berufseinkommens des vorletzten Kalenderjahres | ||
monatlich mindestens | EUR | 397,00 |
jährlich mindestens | EUR | 4.764,00 |
Allgemeiner Höchst- und Mindestbeitrag | ||
Höchstbeitrag (Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag) gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung | ||
monatlich | EUR | 3.191,45 |
jährlich | EUR | 38.297,40 |
Maximaler freiwilliger Beitrag | ||
bis zum Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (2/10 der RBM*) gemäß § 19 Abs. 1 | ||
monatlich | EUR | 1.019,00 |
jährlich | EUR | 12.228,00 |
ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 60. Lebensjahres (1/10 der RBM*) gemäß § 19 Abs. 1 | ||
monatlich | EUR | 510,00 |
jährlich | EUR | 6.120,00 |
Mitglieder ohne zahnärztliche Tätigkeit | ||
gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung | ||
monatlich | EUR | 132,50 |
jährlich | EUR | 1.590,00 |
*Die Rentenbemessungsgrundlage (RBM) wurde ab 01.08.2021 auf EUR 61.119,00 festgesetzt.
Angestellte Mitglieder können sich von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der HZV befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Dazu muss ein Befreiungsantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgefüllt an die HZV gesandt werden, der dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet wird.
Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei uns eingeht.
Bei einer späteren Beantragung erfolgt die Befreiung erst ab Zugang des Antrages bei der HZV, in dem Fall also nicht rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn, sodass es zu einer doppelten Beitragsverpflichtung kommt; dies gilt auch für den Fall, dass kein Befreiungsantrag gestellt wird.